SystemsAccountants GmbH – Permanent Terms – German
Rahmenvertrag für die Vermittlung von Festangestellten
zwischen
SystemsAccountants GmbH
Gontardstrasse 11, 4th Floor, 10178 Berlin
nachfolgend: „Gesellschaft“
und
KUNDE
ADDRESS
nachfolgend: „Kunde“
nachfolgend gemeinsam „Parteien“ genannt
Vorbemerkung
Die Gesellschaft ist ein auf befristete und feste Anstellungen spezialisiertes Personalbeschaffungsunternehmen. Im Rahmen der permanenten Personalvermittlung sucht die Gesellschaft für Kunden nach Kandidaten, die dauerhaft oder befristet offene Stellen beim Kunden besetzen sollen. Dies vorausgeschickt schließen die Parteien folgenden Rahmenvertrag für die Vermittlung von Festangestellten:
§ 1
Vertragsgegenstand/
Beauftragungsablauf
(1) Der Kunde beauftragt die Gesellschaft mit der Suche nach geeignetem Festangestellten unter Berücksichtigung der von dem Kunden mitgeteilten (Mindest-) Anforderungen an den/die jeweiligen Kandidaten. Ein Anspruch auf eine tatsächliche Vermittlung oder auf ein Tätigwerden der Gesellschaft besteht nicht.
(2) Der Kunde richtet eine entsprechende Suchanfrage an die Gesellschaft. Diese kann insbesondere telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder über eine Nachrichten-App erfolgen. Die Gesellschaft beginnt mit der Suche nach einem geeigneten Kandidaten nach Erhalt einer Suchanfrage. Der Kunde ist verpflichtet, telefonische Suchanfragen noch einmal schriftlich (per E-Mail ist ausreichend) zu bestätigen. Der Versand der Auftragsbestätigung erfolgt jedoch lediglich zu Klarstellungs- und Beweiszwecken und hat keine Auswirkungen auf das wirksame Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien in Bezug auf die gewünschte Personalsuche.
§ 2
Pflichten der Vertragsparteien
(1) Der Kunde benennt der Gesellschaft bei Beginn der Zusammenarbeit einen oder mehrere Mitarbeiter, die/der befugt sind/ist, rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des Kunden abzugeben, mithin als Ansprechpartner fungieren/fungiert und zur Erteilung von Suchaufträgen bevollmächtigt sind/ist. Änderungen der benannten Personen können jederzeit kundenseitig vorgenommen werden. Dies ist der Gesellschaft schriftlich (per E-Mail ist ausreichend) mitzuteilen.
(1) Die Gesellschaft wird für den Kunden nach Kandidaten suchen, welche die Anforderungen des Kunden erfüllen, um die offene(n) Stelle(n) zu besetzen. Der Erfolg von der Gesellschaft hängt dabei maßgeblich davon ab, wie detailliert der Kunde der Gesellschaft seine (Mindest-)Anforderungen an die zu besetzende(n) Position(en), die Ausbildung und die erwarteten persönlichen Anforderungen an den/die Arbeitnehmer mitteilt. Es gehört daher zu den Pflichten des Kunden, der Gesellschaft die (Mindest-)Anforderungen so detailliert wie möglich im Vorfeld mitzuteilen. Der Kunde ist ebenso verpflichtet, der Gesellschaft im Vorfeld den avisierten Vergütungsrahmen bestehend aus einem Mindestbruttojahresgehalt inklusive aller Nebenleistungen und einem Bruttomonatsgehalt (inklusive aller Nebenleistungen) mitzuteilen, dass der Kunde maximal bereit ist, für den/die gesuchten Kandidaten im Jahr zu zahlen.
(2) Der Kunde ist alleine für die Entscheidung über die Einstellung eines Kandidaten und für die vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihm und dem Kandidaten verantwortlich. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten der von der Gesellschaft vorgestellten Kandidaten zu beachten.
(3) Die Gesellschaft wird sich eigenverantwortlich in angemessenem Umfang bemühen, nach Aufforderung des Kunden jeweils geeignete Kandidaten zu ermitteln und dem Kunden diese vorzustellen. Dabei wird die Gesellschaft die (Mindest-)Anforderungen des Kunden selbstverständlich in angemessenem Umfang beachten, sofern und soweit der Kunde der Gesellschaft diese im Vorfeld mitgeteilt hat.
(4) Die Gesellschaft wird sich ferner bemühen, dem Kunden nur solche Kandidaten vorzustellen, welche die vom Kunden mitgeteilten (Mindest-)Anforderungen tatsächlich erfüllen, die der Gesellschaft gegenüber ein Interesse an der entsprechenden Position glaubhaft gemacht haben und die aus Sicht von der Gesellschaft objektiv dafür geeignet sind.
(5) Stellt die Gesellschaft dem Kunden einen Kandidaten vor, welcher sich innerhalb der letzten 12 Monate ab Zeitpunkt der Vorstellung direkt beim Kunden beworben hat, oder von einer dritten Gesellschaft vorgestellt worden ist, ist der Kunde verpflichtet, dies der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen (sog. „Vorkenntniseinwand“). Auf Anforderung hat der Kunde die anderweitige Vorstellung schriftlich mit Nachweisen zu belegen.
§ 3
Verpflichtungen des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, der Gesellschaft sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Besetzung der Position(en) bedeutsam sind oder bedeutsam sein könnten. Der Kunde ist ferner verpflichtet, die überlassenen Informationen zu aktualisieren, wenn sich Änderungen ergeben sollten.
(2) Der Kunde ist ferner verpflichtet, die Gesellschaft unverzüglich über die Einstellung eines vorgestellten Kandidaten oder die Verwendung von auf den Kandidaten bezogenen und von der Gesellschaft übergebenen Informationen in Kenntnis zu setzen. Er wird die Gesellschaft mithin unverzüglich und unaufgefordert, über das Zustandekommen eines Arbeits- oder freien Mitarbeiterverhältnisses mit dem Kandidaten durch die Übersendung der Eckdaten aus dem beiderseits unterzeichneten Arbeitsvertrages in Kenntnis setzen (z.B. Vertragsbeginn, Dauer der Probezeit).
(3) Im Rahmen des Suchprozesses wird die Gesellschaft sich bemühen, dem Kunden Zeugnisse und andere Informationen von – aus Sicht der Gesellschaft geeigneten – Kandidaten zur Verfügung zu stellen. Neben der Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Vorgaben in diesem Zusammenhang ist der Kunde verpflichtet, die überlassenen Dokumente zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist der Kunde auch verpflichtet, zu prüfen, ob der/die vorgestellte(n) Kandidat(en) in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden kann/können, insbesondere ob es einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland bedarf und ob der/die Kandidat(en) die dafür erforderlichen Qualifikationen (z.B. anerkannte Ausbildung/anerkannten Hochschulabschluss) besitzt/besitzen. Dem Kunden ist bekannt, dass die Gesellschaft diese Prüfung nicht vornimmt und die Gesellschaft sich insoweit allein auf die Angaben des/der Kandidaten verlässt. Ungeachtet des Abs. 3 muss sich der Kunde von der Eignung des Kandidaten für die zu besetzende Position überzeugen.
(4) Der Kunde erkennt an, dass es nicht zu den Aufgaben der Gesellschaft gehört, die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch einen Kandidaten der Gesellschaft überlassenen Informationen/Dokumente/Zeugnisse/Aufenthaltstitel etc. zu überprüfen, und dass die Gesellschaft keine Haftung für übermittelte falsche, unzureichende oder unvollständige Unterlagen/Informationen des Kandidaten übernimmt. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn der Gesellschaft die Unrichtigkeit der Dokumente/Informationen positiv bekannt ist.
§4
Gebühren
(1) Der Kunde wird der Gesellschaft eine Vergütung für jeden vorgestellten und von dem Kunden eingestellten Kandidaten zahlen. Die Vergütung für jeden erfolgreich vermittelten Kandidaten beträgt
30% zzgl. USt. des Bruttojahresgehalts des Kandidaten,
(inklusive Boni, Provisionen, Aktienoptionen, Aktien, Arbeitgeberbeiträgen zur betrieblichen Altersversorgung etc.); der geldwerte Vorteil eines Firmenwagens, welcher dem Kandidaten vom Kunden zur Verfügung gestellt wird, wird mit einem Pauschalbetrag von 7.500 EUR brutto pro Jahr bei der Berechnung des Bruttojahresgehalts der vermittelten Kandidaten berücksichtigt.
Die Mindestvergütung für die Vermittlung eines Kandidaten beträgt 6.000 EUR zzgl. USt.
(1) Der Kunde ist verpflichtet, der Gesellschaft innerhalb von 7 Tagen nach der Einstellung eines Kandidaten die vollständigen Angaben zum Entgelt des Kandidaten schriftlich (per E-Mail ist ausreichend) mitzuteilen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so wird die Gesellschaft die Vergütung wie folgt berechnen: Hat der Kunde den für die Position geltenden Vergütungsrahmen mitgeteilt, so wird die mitgeteilte maximale Bruttojahresvergütung (inklusive aller Nebenleistungen) für die Berechnung der Vergütung zu Grunde gelegt. Ist der Kunde seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, den Vergütungsrahmen mitzuteilen, so wird die Gesellschaft diejenige maximale Jahresvergütung (inklusive aller Nebenleistungen) zur Berechnung der Vergütung heranziehen, welche mit dem vermittelten Kandidaten vergleichbare Mitarbeiter am Arbeitsmarkt erzielen, wobei die Gesellschaft hierfür einen entsprechenden Nachweis erbringen wird, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von EUR 6.000 zzgl. USt. als Mindestvergütung. Es bleibt dem Kunden in jedem Fall nach Zugang der Abrechnung vorbehalten, der Gesellschaft binnen 10 Werktagen nachzuweisen, dass die zwischen dem Kunden und dem von der Gesellschaft vorgestellten Kandidaten vereinbarte Vergütung tatsächlich geringer ist, als die von der Gesellschaft nach Maßgabe der vorstehenden Regelung als Berechnungsgrundlage der Vergütung genutzte maximale Jahresvergütung. Nach entsprechendem Nachweis ist der Kunde lediglich verpflichtet, die Vergütung zu zahlen, die sich aus dem tatsächlich vereinbarten Jahresbruttogehalt errechnet. Der Gesellschaft bleibt das Recht vorbehalten, eine Nachforderung zu erheben, sollte sich herausstellen, dass der Kunde mit dem von ihm eingestellten Kandidaten für das erste Jahr seiner Beschäftigung tatsächlich eine Vergütung vereinbart hat, die über der zu Grunde gelegten Vergütung liegt. Die Regelung des § 655 BGB findet Anwendung.
(2) Erhöhungen des Bruttojahresgehalts des Kandidaten und weitere nachträglich zum Arbeitsvertragsschluss verabredete Vergütungsbestandteile innerhalb des ersten Jahres der Beschäftigung werden für die Berechnung der Gebühr berücksichtigt. Der Kunde verpflichtet sich, entsprechende Gehaltserhöhungen unverzüglich und unaufgefordert der Gesellschaft mitzuteilen.
(3) Die Vergütung entsteht auch dann, wenn der vorgestellte Kandidat von dem Kunden (oder einem mit dem Kunden im Sinne von § 18 AktG verbundenen Unternehmen) innerhalb von [12] Monaten nach der Vorstellung eingestellt wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Kunde 14 Tage nach Zugang der Rechnung gegenüber der Gesellschaft nachweist, dass die Einstellung durch den Kunden (bzw. das mit dem Kunden im Sinne von § 18 AktG verbundenen Unternehmen) nicht (auch nicht teilweise) auf die Vorstellung durch die Gesellschaft zurückzuführen ist.
(4) Wird ein Kandidat für eine befristete Dauer von weniger als einem Jahr eingestellt, so wird die zu zahlende Bruttojahresvergütung dennoch nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen berechnet, die dem Kandidaten zu zahlende Vergütung also auf ein Jahresbruttogrundgehalt (inkl. aller Nebenleistungen) hochgerechnet. Die Vergütung wird dann auf Grundlage der vorstehenden Prozentwerte berechnet. Die Regelung des § 655 BGB findet Anwendung. Von der vorstehenden Regelung kann einvernehmlich in einer gesonderten individuellen Vereinbarung abgewichen werden, wobei die entsprechenden Konditionen im Einzelfall konkret zu vereinbaren und zu beziffern sind. In der individuellen Vereinbarung ist auf diese Regelung Bezug zu nehmen.
§ 5
Zahlungsbedingungen
(1) Der Anspruch auf das Honorar entsteht und ist fällig, nachdem der Bewerber den Arbeitsvertrag angetreten hat.
(2) Das Unternehmen stellt eine Rechnung über das Honorar zum Starttermin des Kandidaten aus. In Fällen von § 4 Abs. 3 erstellt die Gesellschaft eine korrigierte Rechnung. Sämtliche von der Gesellschaft an den Kunden zu berechnenden Forderungen gelten exklusive USt und sind in EUR innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum auf das jeweils von der Gesellschaft mitgeteilte Bankkonto zu zahlen. Verrechnungen und Aufrechnungen mit Gegenforderungen sind nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenforderungen zulässig, im Übrigen sind sie ausgeschlossen.
(3) Die Forderungen der Gesellschaft werden mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszins verzinst. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Verzögerungsschäden bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(4) Die Forderungen der Gesellschaft bleiben unbeschadet einer Beendigung dieses Vertrages oder der Leistungserbringung zahlbar.
§ 6
Rabatt
(1) Für den Fall, dass die Beschäftigung des eingestellten Kandidaten
- vor Antritt des Anstellungsverhältnisses durch eine wirksame Kündigung des Kandidaten endet, oder
- vor Ablauf von 6 Wochen ab Antritt des Anstellungsverhältnisses durch eine wirksame Kündigung jedweder Partei endet, welche wegen personen- oder verhaltensbedingter Gründe, oder durch einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB gerechtfertigt ist,
wird die Gesellschaft dem Kunden unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 die gezahlte Gebühr nach folgender Maßnahme anteilig zurückerstatten:
- Im Falle einer Beendigung durch den Kandidaten vor Antritt des Anstellungsverhältnisses werden 100 % der Gebühr zurückerstattet.
- Im Falle einer Beendigung innerhalb der ersten und zweiten Woche werden 75 % der Gebühr erstattet.
- Im Falle einer Beendigung innerhalb der dritten und vierten Woche werden 50 % der Gebühr erstattet.
- Im Falle einer Beendigung innerhalb der fünften und sechsten Woche werden 25 % der Gebühr erstattet.
(1) Ein Anspruch auf den Rabatt nach Absatz 1 besteht in jedem Fall nur allein und soweit
- der Kunde die Gesellschaft entweder innerhalb von 7 Tagen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder innerhalb von 7 Tagen nach Nicht-Antritt des Arbeitsverhältnisses, unter Angabe des Beendigungsgrundes schriftlich in Kenntnis gesetzt, und
- der Kunde die für die Vermittlung des Kandidaten geschuldete Gebühr bereits gezahlt hat.
Zur Klarstellung: „Beendigung“ des Arbeitsverhältnisses gemäß Abs. 1 und 2 ist der Zeitpunkt, ab welchem die Kündigungserklärung der jeweiligen Empfängerpartei zugegangen ist (d. h. generell der Tag des Erhalts der Kündigungserklärung, nicht der letzte Tag der geltenden Kündigungsfrist).
(2) Der Kunde verpflichtet sich, den erhaltenen Rabatt unverzüglich an die Gesellschaft zurückzahlen, falls der Kunde den Kandidaten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach der Beendigung des Vertrages als Arbeitnehmer wiedereinstellt oder als Auftragnehmer oder Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Kunde hat die Gesellschaft über diesen Umstand unverzüglich zu informieren. In diesem Fall gelten nicht die Regelungen über den vertraglichen Rabatt.
§ 7
Datenschutz
(1) Der Kunde sichert zu, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Kandidaten durch den Kunden nicht gegen Datenschutzgesetze verstößt.
(1) Die Gesellschaft sichert zu, dass sie das gesetzliche Recht hat, alle personenbezogenen Daten mitzuteilen, die dem Kunden tatsächlich im Verlauf der Leistungen mitgeteilt werden, und dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Gesellschaft für die Zwecke der Leistungen Datenschutzgesetze nicht verletzen wird.
(2) Ferner sichern sich die Parteien jeweils wechselseitig zu, soweit notwendig, alle notwendigen wechselseitigen Erklärungen abzugeben, um die Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze sicherzustellen.
§ 8
Verschwiegenheitspflicht
Der Kunde verpflichtet sich, über alle im Rahmen der Vermittlungstätigkeit erhaltenen geschäftlichen Informationen einschließlich Kandidatendaten während der Vertragslaufzeit und nach Beendigung dieses Vertrags gegenüber Dritten strengstes Stillschweigen zu bewahren.
§ 9
Abwerbeverbot
(1) Die Gessllschaft wird einen Kandidaten, den sie vorgestellt und den der Kunde direkt eingestellt hat, für eine Dauer von 12 Monaten nach dem Datum der ersten Vorstellung nicht in die Dienste von der Gesellschaft selbst oder die Dienste eines Dritten abwerben und dies auch nicht versuchen.
(2) Der Kunde wird Mitarbeiter der Gesellschaft oder deren Vertragspartner, mit denen der Kunde im Laufe der Leistungserbringung nach diesem Vertrag zu tun hatte, während der Leistungserbringung und für 12 Monate danach, nicht in seine Dienste abwerben und dies auch nicht versuchen. Wenn der Kunde diese Bestimmung verletzt, hat er der Gesellschaft einen Betrag entsprechend einer Transfergebühr für den entsprechenden Mitarbeiter zu zahlen, die sich entsprechend der Regelung unter § 4 dieses Vertrages berechnet.
§ 10
Kündigung
(1) Der Vertrag wird unbefristet geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer ordentlichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
(1) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hiervon nicht berührt.
(2) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (die elektronische Form ist ausgeschlossen).
(3) Kündigungen lassen Gebührenansprüche, welche bereits entstanden sind, stets unberührt. Gleiches gilt für Ansprüche aus bereits erfolgten Vermittlungen, wenn der Vertrag mit dem Kandidaten erst nach Beendigung dieses Rahmenvertrags abgeschlossen wird.
§ 11
Schlussbestimmungen
(1) Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Berlin.
(1) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vollständig wieder. Vor Abschluss dieses Vertrages getroffene mündliche oder schriftliche Vereinbarungen oder Bedingungen sowie sonstige vorvertragliche Korrespondenz und Vorschläge werden durch diesen Vertrag abgelöst, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(2) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, die nicht auf einer individuellen Absprache der Parteien gem. § 305b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beruhen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen keine Auswirkungen. Die Parteien sollen in einem solchen Fall eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.
(4) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die deutsche Vertragssprache ist allein verbindlich. Die englische Übersetzung dient ausschließlich Informationszwecken und hat keinerlei rechtliche Wirkung.